AfA – Absetzung für Abnutzungen
AfA in der Steuererklärung
Abschreibungen sind umständlich und lästig – richtig gemacht kann man mit Ihnen aber einiges an Steuern sparen. Egal was Sie für die Arbeit als betriebliches Wirtschaftsgut kaufen, ob Traktor, Auto, Computer oder Software – mit der Zeit und Nutzung verlieren sie immer mehr an Wert. Gründe können z. B. ein Nachfolgemodell oder Verschleiß sein. Mit der Afa (Abschreibung für Anlagevermögen) kann dieser Wertverlust als Aufwand Gewinn mindernd verbucht werden. Je weniger Gewinn in Ihrer Bilanz steht, desto weniger Steuern müssen Sie zahlen. Es lohnt sich also, sich mit unserem Afa-Rechner die Mühe zu machen, um so Steuern sparen zu können.
Nutzungsdauer
Je kürzer der Zeitraum, indem Sie einen Gegenstand abschreiben, desto besser ist es für Sie. Die Dauer der Abschreibung bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern dabei gemäß § 7 Abs. 1 EStG nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer und der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Nichts ist hier in Stein gemeißelt, aber das Finanzamt wird zu stark abweichende Nutzungszeiten, von denen die das Bundesministerium der Finanzen herausgibt, wird es nicht akzeptieren.
Was ist eine AfA-Tabelle?
Die Abschreibungstabelle („Absetzung für Abnutzung“, kurz AfA-Tabelle) ist das Hilfsmittel zur Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes des betrieblichen Anlagevermögens, um die steuerrechtliche Abschreibung zu berechnen. Sie wird vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben und stammt auf deren Erfahrungswerten. Es existieren eine amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter sowie mehrere branchenspezifische amtliche AfA-Tabellen. Die AfA-Tabellen sind nicht rechtlich bindend. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen geschätzten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft anerkannt. Die AfA-Tabellen und den Link zum PDF-Download finden Sie am Ende dieses Artikels.
Mit dem AfA-Rechner eine Abschreibung berechnen
Die Abschreibung von beweglichen Gütern gehört zu den kompliziertesten Aufgaben bei einer Einkommenssteuererklärung und wird meistens dem Steuerberater überlassen. Mithilfe unseres kostenlosen AfA-Rechners, können Sie das jetzt ganz leicht alleine bewerkstelligen.
Sehen Sie in einer der Afa-Tabellen, nach, wie lang die AfA-Laufzeit für Ihr Produkt festgeschrieben ist, und tragen diese zusammen mit dem Wert in die freien Felder des Rechners ein. Das Ergebnis des AfA-Rechners erscheint detailliert aufgeschlüsselt und zum Ausdrucken für Ihre Steuerunterlagen.
Eine Beispielrechnung
Angenommen, Sie haben sich ein Mac-Book Pro für 3199 Euro gekauft, dann sehen Sie in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV“) nach. Unter „Computer, Personal“ finden Sie eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Also tragen Sie bei Anschaffungskosten 3199 (ohne Steuern) ein und bei Nutzungsdauer 3. Nun liefert Ihnen der AfA-Rechner nachdem Sie auf „Berechnen“ geklickt haben die gesamten Werte:
Nutzungsjahr | Buchwert | Nutzungsmonate | Abschreibung | Restbuchwert |
1 | 3199,00 EUR | 12 | 1066,33 EUR | 2132,67 EUR |
2 | 2132,67 EUR | 12 | 1066,33 EUR | 1066,33 EUR |
3 | 1066,33 EUR | 12 | 1066,33 EUR | 0,00 EUR |
Summen: | 3.199,00 EUR | 36 | 3.199,00 EUR | 0,00 EUR |
Lineare Abschreibung
Die lineare Abschreibung als eine Abschreibung im Sinne des § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB führt planmäßig zu gleich hohen Abschreibungsbeträgen über die vereinbarte Nutzungsdauer. Diese Art der Abschreibung ist die steuerlich anerkannte Methode. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Wertverlust durch Abnutzung konstant über die Nutzungsjahre erfolgt. Die lineare Abschreibung ist die am häufigsten angewandte Abschreibungsmethode.
Die Berechnung erfolgt wie folgt: Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer.
Beispiel: Sie kaufen eine Produktionsmaschine für 10.000 Euro und die Nutzungsdauer laut AfA-AfA-Tabelle beträgt 5 Jahre. 10.000 / 5 = 2000 Euro pro Jahr. Der Abschreibungssatz ist hier 20 % und wäre bei einer Anschaffung in 2016 bis 2020 konstant. Im GuV-Formular wird dies in 7 a bei immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen eingetragen.
Zeitanteilige Abschreibung
Dies kommt zum Tragen, wenn die Güter über das ganze Jahr gekauft werden. Die Abschreibung ist dann im Jahr des Kaufs zeitanteilig zu berechnen. Diese Methode wird verwandt, wenn es noch während eines Geschäftsjahrs wieder verkauft wird.
Die Berechnung geht so: Monatsdifferenz zu 12 Monaten / 12 x Anschaffungspreis = Abschreibungsrate
Beispiel: Wenn die Produktionsmaschine aus unserem Beispiel im April 2016 gekauft wurde, wäre die Rechnung diese: 9 Monate/12 Monate × 10.000 Euro = 7500 Euro.
Degressive Abschreibung
Wie auch die lineare Abschreibung fällt die degressive Abschreibungsmethode in die Kategorie der planmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens im Sinne des § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB. Bei der degressiven Abschreibung sinken die Abschreibungsbeträge mit der Nutzungsdauer. In den ersten Jahren viel stärker als in den Folgenden. Ein Beispiel hierfür sind Autos oder andere Maschinen, die aufgrund erhöhter Nutzung mehr an Wert verlieren und später nicht mehr so wertvoll sind und dementsprechend nicht mehr so hoch abgeschrieben werden können. Diese Art der Abschreibung ist bei der Steuer nicht zulässig.
Die Berechnung dafür lautet: Abschreibungssatz × Buchwert des Vorjahres = Abschreibungsrate
Beispiel:
Die Nutzungsdauer der Produktionsmaschine im Wert von 10.000 Euro beträgt 5 Jahre.
Die Abschreibung soll degressiv mit einem Abschreibungssatz in Höhe von 30 % erfolgen. Auf die Art ist der Wert niemals null.
2016 wäre das mit 30 % von 10.000 Euro = 3000 Euro.
2017 dann 30 % des verbleibenden Restwerts von 7000 Euro = 2100 Euro
2018 sind es 30 % von den restlichen 4900 Euro = 1470 Euro
2019 sind es 30 % von den restlichen 3430 Euro = 1029 Euro
Im letzten Nutzungsdauerjahr 2020 sind es immer noch 30 % von den restlichen 2401 Euro = 720,30 Euro
AfA von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz: GwG; § 6 Abs. 2 EStG) bis 1.000 EUR Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können bis zu einem Wert von 410 EUR gleich in ganzer Höhe als Sonderabschreibung abgeschrieben werden. Bei Werten bis 150 Euro können sie sofort als Betriebsausgabe gebucht werden. Bei Sammelposten bis 1000 Euro können diese über 5 Jahre lang linear mit 20 % abgeschrieben werden.
Nicht bezahlte Rechnungen abschreiben
Neben Sachanlagen zählen auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei der Bilanz. Dazu gehören auch solche Rechnungen, die nicht bezahlt wurden. Sie können diese „faulen“ Rechnungen entweder einzeln oder pauschal abgeschrieben werden.
Leistungsbezogene Abschreibung
Wenn Sie Maschinen haben, die besonders stark und intensiv genutzt und dadurch abgenutzt werden, können Sie mit dem Finanzamt eine höhere Abschreibung aushandeln.
Teilwertabschreibung
Wenn Ihre Maschinen mehr wert sind, als der berechnete Restbuchwert, können Sie den Differenzbetrag als Teilwertabschreibung abschreiben.
Restwertabschreibung
Wenn Sie Ihre Güter durch Erweiterungen oder Umbauten aufwerten, können Sie diesen Mehrwert auch abschreiben.
Verminderung der Restnutzungsdauer
Wenn man sich verschätzt hat, oder sich der Wert unerwartet stark verändert, muss der Abschreibungsplan angepasst werden. Zuerst wird in einer außerplanmäßigen Abschreibung der Differenzbetrag zu den bisherigen Abschreibungsraten getätigt. Danach wird der verbleibende Restwert auf die Restnutzungsjahre linear verteilt.
AfA-Tabellen – gegliedert nach Wirtschaftszweigen
- Abfallentsorgungs- und Recyclingwirtschaft
- Aluminiumfolienindustrie
- Baugewerbe
- Bekleidungsindustrie
- Beton- und Fertigteilindustrie
- Bimsbaustoffindustrie
- Binnenfischerei u. Ä.
- Borstenzurichtung und Pinselindustrie
- Brauereien und Mälzereien
- Braunkohlenbergbau
- Brot und Backwarenindustrie sowie Herstellung von Tiefkühl-/Kombinationsbackwaren
- Chemische Industrie
- Chemische Reinigungen, Wäschereien, Färbereien
- Druckereien und Verlagsunternehmen mit Druckerei
- Eisen-, Blech- und Metallwarenindustrie
- Eisen-, Stahl- und Tempergießereien
- Energie- und Wasserversorgung
- Erdölgewinnung
- Erdölverarbeitung
- Erfrischungsgetränke- und Mineralbrunnenindustrie
- Essig- und Senffabrikation
- Feinkeramische Industrie
- Feinmechanische und optische Industrie
- Fernmeldedienste
- Fernseh-, Film- und Hörfunkwirtschaft
- Feuerfeste- und Steinzeugindustrie
- Filmtheater
- Fischverarbeitungsindustrie und Tierkörperbeseitigung
- Fleischmehlindustrie
- Fleischwarenindustrie, Fleischer und Schlachthöfe
- Forstwirtschaft
- Friseurgewerbe und Schönheitssalons
- Fruchtsaft- und Fruchtweinindustrie
- Garnbearbeitung in der Textilindustrie
- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
- Gartenbau
- Gastgewerbe
- Gesundheitswesen
- Gewerbliche Erzeugung und Aufbereitung von Spinnstoffen, Spinnereien und Webereien
- Glaserzeugende Industrie
- Hafenbetriebe
- Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder
- Herstellung von Schreib- und Zeichengeräten
- Hochsee- und Küstenfischerei
- Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt
- Holzverarbeitende Industrie
- Hopfenanbau
- Hut- und Stumpenindustrie
- Hutstofffabrikation
- Kaffee- und Teeverarbeitung
- Kalk-, Gips- und Kreideindustrie
- Kalksandsteinindustrie
- Kautschukindustrie
- Kies-, Sand-, Mörtel- und Transportbetonindustrie
- Kraftfahrzeugindustrie
- Kreditwirtschaft
- Kunststoff verarbeitende Industrie
- Landwirtschaft und Tierzucht
- Lederindustrie
- Lederwaren- und Kofferindustrie
- Leichtbauplattenindustrie
- Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Maschinenindustrie
- Maschinenbau
- Molkereien und sonstige Milchverwertung
- Mühlen
- Natursteinindustrie für den Wege-, Bahn-, Wasser- und Betonbau
- NE-Metallhalbzeugindustrie
- Obst- und Gemüseverarbeitungsindustrie
- Ölmühlen und Margarineindustrie
- Papier und Pappe verarbeitende Industrie
- Personen- und Güterbeförderung
- Rauchwarenverarbeitung
- Sägeindustrie und Holzbearbeitung
- Schiefer- und Tonindustrie
- Schiffbau
- Schrott- und Abbruchwirtschaft
- Schuhindustrie
- Seilschwebebahnen und Schlepplifte
- Sektkellereien
- Spielwarenindustrie
- Stahl- und Eisenbau
- Stahlverformung
- Steinkohlebergbau
- Süßwarenindustrie
- Tabakanbau
- Textilveredelung
- Torfgewinnung und – aufbearbeitung
- Uhrenindustrie
- Vertrieb von Erdölerzeugnissen
- Vulkanisierbetriebe
- Waren- und Kaufhäuser
- Weinbau und Weinhandel
- Zahntechniker
- Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe erzeugende Industrie
- Zementindustrie
- Ziegelindustrie
- Zigarettenindustrie
- Zigarrenfabrikation
Weitere AfA-Tabellen:
- Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten
- AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter
- AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter für den Wirtschaftszweig „Gastgewerbe“
AFA-Tabelle nach Alphabet
Wer in den oberen Tabellen nicht fündig wurde, findet sein Produkt oder ein ähnlich geartetes in der alphabetischen Reihenfolge von A bis Z.
Hilfreiche Links für Sie:
Alle vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen AfA-Tabellen finden Sie hier.
Wichtig: Der AfA-Rechner sowie alle in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben wir zwar gründlich recherchiert, aber wir erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Dieses Angebot ersetzt keine Beratung durch einen Angestellten des Finanzamts oder einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereins! Hilfreiche-Tools.de kann und darf auch keine steuerliche Beratung durchführen. Wir beantworten gerne Fragen zu der Handhabung unseres AfA-Rechners, übernehmen jedoch keinerlei Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für die Ergebnisse.